Alles, was Sie wissen müssen
Als approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bin ich im Arztregister eingetragen und arbeite nach dem Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie (VT). In meiner Privatpraxis darf ich mit allen privaten Krankenkassen und der Beihilfe abrechnen. Die Abrechnung der Leistungen entspricht der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Seit dem 01.01.2024 entspricht das Sitzungshonorar für alle Neuanmeldungen dem 2,8-fachen Satz. Ganz wichtig ist, die Kostenübernahme vor Beginn einer Psychotherapie mit Ihrer Krankenkasse zu klären.
Darüber hinaus besteht selbstverständlich die Möglichkeit als Selbstzahler die Kosten für die Behandlung ihres Kindes zu übernehmen.
Obwohl ich eine Privatpraxis betreibe, ist es in Einzelfällen dennoch möglich mit der gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen des sogenannten Kostenerstattungsverfahrens abzurechnen.
Gerne unterstütze ich Sie bei den Formalitäten!
Privat versichert
Sollten Sie privat versichert sein, übernimmt die private Krankenkasse in der Regel die Kosten, bzw. die Erstattung für eine Psychotherapie. Ich bitte Sie, sich vor dem Erstgespräch bei Ihrer Krankenkasse nach Ihren genauen Versicherungsleistungen zu erkundigen und sich eine Kostenübernahme schriftlich bestätigen zu lassen.
Hier ein kleiner Leitfaden:
• Ist die Durchführung einer Psychotherapie möglich?
• Wie viele Sitzungen pro Jahr beinhaltet der Leistungsumfang?
• Gilt der 2,8-fache Satz des Stundenhonorars nach der Gebührenordnung
für Psychotherapeuten (GOP) und wird er ganz übernommen?
• Sollte es nicht so sein, wäre abzuklären, wie hoch Ihr Eigenanteil wäre.
• Muss die Psychotherapie schriftlich beantragt werden?
• Welche Antragsunterlagen benötigen Sie?
Beihilfe
Die Kosten für die ersten 5 probatorischen Sitzungen (Kennenlern-Sitzungen) und eine folgende Kurzzeittherapie mit bis zu 24 Behandlungsstunden werden im Normalfall ohne ein Voranerkennungsverfahren von der Beihilfestelle übernommen. Möglicherweise werden Sie gebeten ein Konsiliarbericht Ihres Kinderarztes vor Beginn der Behandlung einzureichen. Ich bitte Sie, vor dem Erstgespräch bei der Beihilfestelle Rücksprache zu halten um zu klären, ob der 2,8-fache Satz des Sitzungshonorars komplett übernommen wird. Sollte eine Kurzzeittherapie nicht ausreichen, müssen Sie einen Antrag auf eine Langzeittherapie bei der Beihilfestelle einreichen. Zu dem Antrag werde ich einen anonymisierten Bericht mit Diagnose, Therapieindikation, Ziele und Behandlungsplan beifügen.
Selbstzahler
Es besteht selbstverständlich auch immer die Möglichkeit, eine Psychotherapie selbst zu bezahlen. Sollten Sie die Behandlungskosten selber tragen wollen, kommt nur ein Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem Therapeuten zustande und es fallen für Sie keine Formalitäten an. Die Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) abgerechnet.
Gesetzlich versichert
Da ich in einer privaten Praxis niedergelassen bin und keinen Kassensitz habe, besitze ich keine kassenärztliche Zulassung und kann somit nicht wie üblich mit Ihrer gesetzlichen Krankenkassen über Krankenkassenkarte abrechnen. Dennoch ist es in Einzelfällen, wie oben bereits erwähnt, möglich mit der gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen des sogenannten Kostenerstattungsverfahrens abzurechnen.
Grundlage für das Kostenerstattungsverfahren
Jeder gesetzlich Versicherte in Deutschland hat das Recht, bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung, eine Kostenübernahme durch seine Krankenkasse für eine psychotherapeutische Behandlung zu erhalten. In einer Privatpraxis ist es möglich, über das Kostenerstattungsverfahren mit der gesetzlichen Krankenkasse abzurechnen, wenn der Patient eine unzumutbar lange Wartezeit auf eine Behandlung auf sich nehmen muss. Nach §13 Abs. 3 SGB V sind die Krankenkassen dazu verpflichtet, ihre Versicherten in zumutbarer Wartezeit eine Therapie zu ermöglichen. Als unzumutbar gilt, wenn der Versicherte bei mindestens drei bis fünf Vertragsbehandlern vorstellig war und sechs Wochen (im Einzelfall bis zu drei Monaten) auf den Beginn der Therapie warten muss.
https://www.therapie.de/psyche/info/fragen/wichtigste-fragen/psychotherapie-kostenerstattung/
Nachdem Sie Ihre Krankenkasse darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass Sie eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie für Ihr Kind wünschen, erfragen Sie eine Auflistung von niedergelassenen Therapeuten in Ihrer Nähe.
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Sie müssen Ihrer Krankenkasse nachweisen, dass Sie innerhalb einer zumutbaren Wartezeit keinen Therapieplatz bei einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit Kassenzulassung erhalten. Es ist wichtig, dass Sie bei mindestens 5 kassenzugelassenen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten einen Behandlungsplatz anfragen und dabei unbedingt Datum der Anfrage, Wartezeit und Namen protokollieren. Darüber hinaus nehmen Sie bitte eine Sprechstunde wahr und lassen Sie sich eine Bescheinigung (das sog. PTV 11-Formular) ausstellen.
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Von Ihrem behandelnden Kinderarzt müssen Sie sich eine Dringlichkeitsbescheinigung bestätigen lassen und ein Konsiliarbericht einholen.
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Um eine Behandlung in einer Privatpraxis möglich zu machen, müssen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag auf Kostenerstattung bei Ihrer Krankenkasse für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie stellen. Dem Antrag legen Sie bitte das Anschreiben von mir, das Protokoll über die Anfrage bei kassenzugelassenen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, den Nachweis über den Besuch einer Sprechstunde (PTV 11-Formular), die Dringlichkeitsbescheinigung und den Konsiliarbericht bei. Sollte der Antrag von Ihrer Krankenkasse abgelehnt werden, können Sie Widerspruch einlegen.
Hört sich komplizierter an als es ist!
Bei Fragen oder Schwierigkeiten helfe ich Ihnen gerne!
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